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   OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95   

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OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95 (https://dejure.org/1995,12233)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.1995 - 2 Ss 233/95 (https://dejure.org/1995,12233)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Dezember 1995 - 2 Ss 233/95 (https://dejure.org/1995,12233)
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  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95
    Mißtrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme hier eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95
    Mit Beschluß vom 10. Januar 1995 wies das Landgericht die Selbstablehnung als unbegründet zurück, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor gehört zu haben und ohne den Beschluß bekanntzugeben (die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - = NStE - 1994 - Nr. 1 zu § 30 StPO , wonach den Verfahrensbeteiligten auch bei einer richterlichen Selbstanzeige nach § 30 StPO rechtliches Gehör zu gewähren ist, war dem Landgericht zu diesem Zeitpunkt, wie auch bei der folgenden Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft am 12. April 1995 offenbar unbekannt.).
  • BGH, 09.07.1953 - 5 StR 282/53

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - Mitteilung der dem

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95
    Ebenso wie die ursprünglich begründete Besorgnis der Befangenheit durch die dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äußerung des Richters ausgeräumt werden kann (vgl. BGHSt 4, 264, 270; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. Rdn. 8 zu § 24), kann sie nach Auffassung des Senats dazu beitragen, die begründete Besorgnis der Befangenheit noch zu verstärken.
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